Der gesetzliche Schutz von Glaubensgemeinschaften
Der Unterschied zwischen einer religiösen Vereinigung und einer anerkannten Religionsgemeinschaft
Die gesetzliche Anerkennung einer Religion oder Glaubensgemeinschaft trifft keinerlei Aussagen über die Legitimität oder deren Zulässigkeit.
In Österreich herrscht volle private wie öffentliche Religionsfreiheit (Freiheit des Glaubens), Bekenntnisfreiheit (die Freiheit, den Glauben öffentlich zu machen oder nicht), weitreichender Schutz vor religiös motivierter Diskriminierung und auch strenge Trennung von Kirche und Staat. Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht. Das Wesen der Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) liegt im Ausschluss staatlichen Zwangs auf religiösen und weltanschaulichen Gebiet.
Damit eine Handlung des Einzelnen durch das Grund- und Menschenrecht der Religionsfreiheit geschützt wird ist es unter anderem erforderlich, daß eine direkte Verbindung zwischen der betreffenden Religion / Glauben oder Weltanschauung einerseits und der entsprechenden Handlung oder Haltung andererseits besteht. Das DRUVIDES Hain Manifest und die bedingungslose Annahme sowie das sich daraus ergebende praktische Leben aller Menschen im DRUVIDES Hain stellt diese Verbindung her.
Der gesetzliche Schutz von Glaubensgemeinschaften
Durch die gesetzlich verankerte Religionsfreiheit im Völkerrecht, im EU-Recht und im Grundrecht der einzelnen Staaten haben wir die Möglichkeit und das Recht unseren Glauben und unsere religiösen Überzeugungen auszuüben. Wir verweigern uns jedweder Maßnahme die dazu geeignet ist Einfluß auf unser Wesen und auf unsere Art zu glauben und zu leben zu nehmen.
Wir berufen uns dabei auf die im internationalen Völkerrecht und in staatlichen Rechtsvorschriften verankerte Religionsfreiheit. Jeder Mensch unseres Glaubens darf seine eigenen selbstbewussten Entscheidung treffen die von allen respektiert wird. Insbesondere darf er aufgrund seines Glaubens alle Interventionen und Zwangsmaßnahmen die seinen physischen, seinen energetischen und seinen feinstofflichen Körper schaden aus religiösen Gründen ablehnen.
Inhaltsverzeichnis
Menschenrecht – UN Resolution 217 A (III) Artikel 2 und 18
Auch wenn soziale Rechte auf den ersten Blick kaum fassbar scheinen, bestehen auch in den Bereichen der Religion, Kultur, Wissenschaft und Bildung menschenrechtliche Ansprüche. Etwa verbrieft die Verfassung und das Völkerrecht die Gedankens- und Gewissensfreiheit, die Religionsfreiheit, Minderheitenrechte, die Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit sowie das Recht auf Bildung.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Artikel 18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Erläuterungen zu Artikel 18
Es ist nicht lange her, dass auch in Europa Menschen wegen ihrer Religion oder Überzeugung verfolgt, gefoltert oder hingerichtet wurden. Viele Kriege hatten ihre Ursache in unterschiedlichen Auffassungen über die richtige Religion. Das Recht, seine Religion oder Überzeugung zu leben, sei dies im privaten Raum, sei dies in der Öffentlichkeit, das Recht, die Religion weiterzugeben und zu unterrichten, und das Recht auf andere Kundgebungen des Glaubens schützt daher nicht nur ein grundlegendes menschliches Bedürfnis, sondern trägt auch zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft und zwischen Staaten bei.
Das Recht auf Gedankens- und Gewissensfreiheit ist das Recht eines jeden, sich seine Gedanken und sein Gewissen ohne unzulässige Einflüsse von aussen autonom zu bilden. Jeder Eingriff, wie etwa Hirnwäsche oder Beeinflussung durch Medikamente zwecks Manipulation des Bewusstseins oder des Unterbewussten, ist verboten.
Quelle: humanrights.ch
Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I – Rechte und Freiheiten (Art. 2 – 18)
Art. 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Quelle: dejure.org
UN-Kinderrechtskonvention Artikel 14: Religionsfreiheit
Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Quelle: Kinderrechtskonvention.info
Staatsgrundgesetz (Österreich)
Artikel 14
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
Quelle: RIS-AT
Staatsvertrag von St. Germain – Artikel 63 (Österreich)
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Quelle: RIS-AT
Religionsfreiheit in Österreich
https://de.wikipedia.org/wiki/Religionsfreiheit_in_Österreich
Grundgesetz (Deutschland)
Artikel 3
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 6
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Quelle: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland